Aufnahme an der Schule

Voraussetzung für die Aufnahme ist der positive Abschluss der 8. Schulstufe (4. Klasse Mittelschule oder AHS) sowie die erfolgreiche Absolvierung einer eventuell erforderlichen Aufnahmeprüfung. Es gelten die Regelungen des Österreichischen Schulrechts.

Unsere Zielgruppe ...

... sind Schülerinnen und Schüler, die ...

  • aus der Landwirtschaft bzw. aus dem ländlichen Raum kommen
  • Interesse an der Landwirtschaft und am ländlichen Raum haben
  • Allgemeinbildung, Fachwissen und Praxis verbinden wollen
  • Zusammenhänge begreifen wollen
  • unternehmerisches Denken und Handeln lernen wollen
  • nachhaltig leben wollen

Das Anmeldeformular lässt sich mit dem Adobe Reader am Computer ausfüllen. Eine elektronische Übermittlung hat nur mit digitaler Signatur Gültigkeit. Andernfalls muss das Formular ausgedruckt und mit Originalunterschrift versehen an die Direktion der HLBLA St. Florian übermittelt werden. Alle beizubringenden Dokumente sind der Schule im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorzulegen.

Anmeldung und Aufnahme

Ein Antrag auf Aufnahme (= Anmeldung) an die HLBLA St. Florian kann jederzeit erfolgen. Vom Gesetzgeber ist als Ende der Anmeldefrist der 2. Freitag nach den Semesterferien vorgesehen.
Die Anmeldung kann in persönlicher Vorsprache, schriftlich, telefonisch oder durch Einsendung des Anmeldeformulars stattfinden.

Voraussetzung für die Aufnahme

Wahlweise:

  • der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß Leistungsniveau „Standard AHS“ oder Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“.
  • der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.
  • der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule.
  • der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS).

Eine Aufnahmsprüfung abzulegen haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmebewerber der

  • Mittelschule aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden sowie
  • Volksschule in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache, wenn die 8. Stufe erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Für die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes erforderlich ist die Vorlage der Schulnachricht

  • der 4. Klasse Mittelschule oder AHS mit Originalunterschriften und Originalschulstempel (bitte kein Fax und keine Kopien) und
  • wenn die 9. Schulstufe besucht wird, die Schulnachricht der 9. Schulstufe mit Originalunterschriften und Originalschulstempel und auch das Jahreszeugnis der zuvor besuchten Schulstufe.

Der Antrag auf Aufnahme wird am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses der zuletzt besuchten Schule bestätigt.

 

Wenn laut Aufnahmeverfahrensverordnung BGBl. II 317/2006 idgF. aufgrund Platzmangels nicht allen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann, sind alle Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber nach ihrer Eignung zu reihen. Vom Schulleiter festgelegt, entscheidet über die Aufnahme der Notendurchschnitt der Pflichtgegenstände Deutsch, Englisch, Mathematik und Biologie der 8. bzw. 9. Schulstufe. In leistungsdifferenzierten Gegenständen werden Noten des Leistungsniveaus "Standard" für die Durchschnittsermittlung um zwei Grade hinaufgesetzt.
Den nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren wird bis spätestens 7. Montag nach den Semesterferien ein vorläufiger Schulplatz zugewiesen.
Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur aus besonderen Gründen und nur gegenüber der Schulbehörde erster Instanz zulässig.